Neues in den Ordnungen von 2018

Hinweis zu den neuen Studien- und Prüfungsordnungen (PO-Version 20182)

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Bachelor-Studiengänge:

  • keine Anrechnungsfaktoren (alle Noten werden nur nach Leistungspunkten gewichtet)
  • Wiederholungsprüfungen sind spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung bzw. der Wiederholungsprüfung abzulegen
  • bisherige Studierende können unwiderruflich bis 31.03.2019 der neuen Studien- und Prüfungsordnung beitreten (Formular)
  • Freiversuchsregelung für alle Prüfungen gemäß Regelstudienplan, siehe SPO  § "Zusatzprüfungen" Abs. 3 und 4

    (3)        Für Prüfungsleistungen, die bis spätestens zu dem im Studienablaufplan vorgesehenen Zeitraum erbracht werden, kann zum Ersatz einer nicht bestandenen Prüfung oder zur Notenverbesserung eine Freiversuchsregelung in Anspruch genommen werden. Hiervon ausgeschlossen sind Praktikumsleistungen und die Bachelor-Arbeit. Die Gesamtzahl der Freiversuche ist auf drei Prüfungsleistungen beschränkt.

    (4)        Der Antrag, eine Prüfungsleistung als Freiversuch zu werten, ist bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Ist die Prüfungsleistung im Freiversuch nicht bestanden, gilt sie als nicht unternommen. Ein zweiter Freiversuch in derselben Prüfungsleistung ist ausgeschlossen. Ist die Prüfungsleistung im Frei-versuch bestanden, kann sie in Abweichung von den allgemeinen Wiederholungsregelungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Der Antrag auf die Zulassung zu dieser Wie-derholung muss bei schriftlichen Prüfungen für spätestens den nächstmöglichen regulären Prü-fungstermin gestellt werden. Bei mündlichen Prüfungen ist die Wiederholung innerhalb von 6 Monaten nach dem Freiversuch abzulegen. Nach der Wiederholungsprüfung wird die bessere der beiden erzielten Noten gewertet. 

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Master-Studiengänge:

  • Praktikum auf 12 Wochen / 18 Leistungspunkte verlängert
  • Wiederholungsprüfungen sind spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung bzw. der Wiederholungsprüfung abzulegen
  • bisherige Studierende können unwiderruflich bis 31.03.2019 der neuen Studien- und Prüfungsordnung beitreten (Formular)
  • Freiversuchsregelung für alle mündlichen Prüfungen in der Regelstudienzeit, siehe SPO  § "Zusatzprüfungen" Abs. 3 und 4

    (3)        Für mündliche Prüfungsleistungen, die in der Regelstudienzeit erbracht werden, kann zum Ersatz einer nicht bestandenen Prüfung oder zur Notenverbesserung eine Freiversuchsregelung in Anspruch genommen werden. Die Gesamtzahl der Freiversuche ist auf drei Prüfungsleistungen beschränkt.

    (4)        Der Antrag auf einen Freiversuch ist bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Ist die Prüfungsleistung im Freiversuch nicht bestanden, gilt sie als nicht unternommen. Ein zweiter Freiversuch in derselben Prüfungsleistung ist ausgeschlossen. Ist die Prüfungsleistung im Freiversuch bestanden, kann sie in Abweichung von den allgemeinen Wiederholungsregelungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Diese Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Freiversuch abzulegen. Nach der Wiederholungsprüfung wird die bessere der beiden erzielten Noten gewertet.

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Letzte Änderung: 07.10.2019 - Ansprechpartner: Webmaster